01 · Was ist „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“?
RdÖsO ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern ein Sachgebiet. Für die Prüfung werden insbesondere GG, BGB, StGB, StPO und je nach Thema weitere Vorschriften betrachtet.

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RdÖsO ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern ein Sachgebiet. Für die Prüfung werden insbesondere GG, BGB, StGB, StPO und je nach Thema weitere Vorschriften betrachtet.
Zur öffentlichen Sicherheit gehören insbesondere die gesamte Rechtsordnung, Individualrechte und der Bestand sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen.
Für Sicherheitskräfte ist wichtig: Nicht jede Störung ist automatisch eine eigene Eingriffsbefugnis. Die konkrete Rechtsgrundlage muss geprüft werden.
Öffentliche Ordnung betrifft die Gesamtheit ungeschriebener Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen Anschauungen als unerlässlich angesehen wird.
Private Sicherheitskräfte sind keine Polizei. Sie haben grundsätzlich keine allgemeinen hoheitlichen Polizeibefugnisse.
Sie handeln insbesondere aufgrund von Auftrag, Hausrecht und eigenen gesetzlich eingeräumten Rechten bzw. Jedermannsrechten.
Auftrag: Was soll die Sicherheitskraft für den Auftraggeber tun?
Hausrecht: Wer darf über Zutritt und Aufenthalt in einem geschützten Bereich entscheiden?
Befugnis: Welche konkrete Handlung ist rechtlich erlaubt?
Prüfungsrelevant sind u. a. Art. 1 GG Menschenwürde, Art. 2 persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit, Art. 3 Gleichheit, Art. 5 Meinung, Art. 13 Wohnung, Art. 14 Eigentum, Art. 20 Staatsgrundsätze und Art. 104 bei Freiheitsentziehungen.
Besitz (§ 854 BGB) bedeutet tatsächliche Gewalt über eine Sache.
Eigentum (§ 903 BGB) beschreibt die rechtliche Herrschaft über die Sache innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
§ 855 BGB betrifft den Besitzdiener. § 858 BGB definiert verbotene Eigenmacht. § 859 BGB regelt Besitzwehr und Besitzkehr. § 860 BGB erstreckt diese Besitzschutzrechte auf den Besitzdiener.
Entscheidend sind die jeweiligen Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen.
Die gefährliche Sache selbst ist die Gefahrenquelle. Eine fremde Sache darf beschädigt oder zerstört werden, wenn dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Hier ist die fremde Sache nicht selbst die Gefahrenquelle. Sie wird zur Gefahrenabwehr benutzt oder beeinträchtigt.
Die Vorschrift setzt insbesondere eine gegenwärtige Gefahr, Erforderlichkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
§ 34 StGB betrifft die strafrechtliche Rechtfertigung bei gegenwärtiger Gefahr. Erforderlich sind u. a. Interessenabwägung und Angemessenheit.
§ 229 BGB erlaubt unter engen Voraussetzungen Selbsthilfe zur Sicherung eines Anspruchs, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist und ohne sofortiges Eingreifen die Anspruchsdurchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
§ 230 BGB setzt Grenzen der Selbsthilfe.
§ 859 BGB betrifft die Selbsthilfe des Besitzers. Dazu gehören Besitzwehr sowie unter bestimmten Voraussetzungen Besitzkehr. § 860 BGB betrifft den Besitzdiener.
Jedermann darf eine Person vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und zusätzlich Fluchtverdacht besteht oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Geschützt sind bestimmte geschützte Bereiche. Strafbar ist insbesondere das unbefugte Eindringen oder das unbefugte Verweilen trotz Aufforderung zum Gehen in den gesetzlich erfassten Fällen.
Hausrecht und § 123 StGB sind nicht dasselbe: Das Hausrecht ist die zivilrechtliche Berechtigung; § 123 StGB ist die Strafnorm.
§ 223 StGB betrifft vorsätzliche Körperverletzung. § 229 StGB betrifft fahrlässige Körperverletzung.
Das rechtswidrige Einsperren oder sonstige Berauben der persönlichen Freiheit kann strafbar sein. Eine Sicherheitskraft darf eine Person nicht allein aufgrund eines „schlechten Gefühls“ festhalten.
Eine konkrete gesetzliche Grundlage und deren Voraussetzungen sind entscheidend.
Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Für die Praxis: Beobachtungen und Tatsachen sauber dokumentieren; keine voreiligen Beschuldigungen.
§ 303 StGB erfasst insbesondere das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache sowie bestimmte unbefugte Veränderungen des Erscheinungsbildes.
§ 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich schuldunfähig. §§ 20 und 21 StGB betreffen bestimmte krankheitsbedingte bzw. erheblich verminderte schuldfähigkeitsrelevante Zustände.
§ 33 StGB kann eine Überschreitung der Notwehr entschuldigen, wenn sie auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht.
Das ist eine Entschuldigungsregel, keine pauschale Erlaubnis, über das notwendige Maß hinaus Gewalt einzusetzen.
§ 35 StGB betrifft unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit und die entschuldigende Wirkung einer Notstandshandlung.
Wer eine verlorene Sache findet, muss die gesetzlichen Pflichten beachten. Relevant sind insbesondere § 965 BGB sowie §§ 966, 967 und für bestimmte Funde § 978 BGB.
Für die Prüfung die Fundanzeige, Verwahrung und Sonderregelungen unterscheiden.
§§ 1 und 2 BGB regeln Rechtsfähigkeit bzw. Volljährigkeit. §§ 104 ff. BGB behandeln Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.
§ 828 BGB betrifft die Verantwortlichkeit Minderjähriger im Schadensrecht.
§ 194 BGB beschreibt den Anspruch als Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. § 226 BGB begrenzt die Ausübung eines Rechts, wenn sie ausschließlich zur Schädigung erfolgt.
§ 229 BGB = allgemeine Selbsthilfe.
§ 229 StGB = fahrlässige Körperverletzung.
Deshalb immer das Gesetz zur Zahl nennen.
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