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PRÜFUNGSRELEVANT · AMTLICHE QUELLEN · PRAXIS

Die wichtigsten Gesetzbücher

Hier findest du die zentralen Rechtsquellen für deine 34a-Ausbildung. Die Plattform konzentriert sich auf prüfungsrelevante Vorschriften und verknüpft sie mit verständlichen Lernhinweisen.

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StGB

Strafgesetzbuch

Notwehr, Notstand, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl und Sachbeschädigung.

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BewachV

Bewachungsverordnung

Regelt Unterrichtungsverfahren, Sachkundeprüfung, Pflichten von Bewachungsunternehmen und Wachpersonen sowie weitere Anforderungen im Bewachungsgewerbe.

GG
GRUNDGESETZ

Grundgesetz

Grundrechte und staatliche Grundsätze – wichtig zum Verständnis von Eingriffen und Schutzrechten.

Hinweis: Die amtlichen Links führen zur jeweils aktuellen Fassung bei „Gesetze im Internet“. Die Lernplattform erklärt und strukturiert die prüfungsrelevanten Inhalte; für den vollständigen Gesetzestext ist die amtliche Quelle maßgeblich.

BGB · Prüfungsrelevante Fundstellen

BESITZ · SELBSTHILFE · NOTWEHR · HAFTUNG
§ 854 BGBBesitz

Tatsächliche Gewalt über eine Sache.

§ 858 BGBVerbotene Eigenmacht

Unbefugte Besitzentziehung oder Besitzstörung.

§ 859 BGBBesitzwehr / Besitzkehr

Besitzschutz durch den Besitzer unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 860 BGBSelbsthilfe des Besitzdieners

Der Besitzdiener darf die Besitzschutzrechte des Besitzers ausüben.

§ 227 BGBNotwehr

Erforderliche Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs.

§§ 229, 230 BGBAllgemeine Selbsthilfe

Selbsthilfe ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

§§ 823 ff. BGBSchadensersatz / Deliktsrecht

Grundlagen der Haftung bei widerrechtlicher und schuldhafter Rechtsverletzung.

§ 903 BGBEigentum

Befugnisse des Eigentümers und ihre gesetzlichen Grenzen.

StGB · Prüfungsrelevante Fundstellen

RECHTFERTIGUNG · STRAFTATEN
§ 32 StGBNotwehr

Rechtfertigungsgrund für die erforderliche Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs.

§ 34 StGBRechtfertigender Notstand

Rechtfertigung bei gegenwärtiger Gefahr unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 35 StGBEntschuldigender Notstand

Besonderer Entschuldigungsgrund bei bestimmten Gefahrenlagen.

§ 123 StGBHausfriedensbruch

Unbefugtes Eindringen oder Verbleiben in geschützten Bereichen.

§ 223 StGBKörperverletzung

Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.

§ 239 StGBFreiheitsberaubung

Unrechtmäßige Beraubung der persönlichen Freiheit.

§ 242 StGBDiebstahl

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur rechtswidrigen Zueignung.

§ 303 StGBSachbeschädigung

Beschädigung oder bestimmte unbefugte Veränderungen fremder Sachen.

StPO · Fundstelle

VORLÄUFIGE FESTNAHME
§ 127 Abs. 1 StPOVorläufige Festnahme durch jedermann

Wichtiges Thema für die Sachkundeprüfung; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen genau beachtet werden.

GewO · Bewachungsgewerbe

§ 34a GEWO
§ 34a GewOBewachungsgewerbe

Zentrale Vorschrift für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe und die Sachkundeprüfung.

BewachV · Bewachungsverordnung

PRÜFUNGSRELEVANTE ÜBERSICHT

Die Bewachungsverordnung konkretisiert Vorgaben für das Bewachungsgewerbe. Die folgenden Lernkarten sind verständliche Zusammenfassungen, kein Ersatz für den amtlichen Wortlaut. Besonders wichtig für die Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete, die Prüfungsregeln und die Pflichten im Bewachungsalltag.

§ 1 BewachVÖrtliche Zuständigkeit

Regelt, welche Behörde für Unternehmen, Betriebsleitungen und Wachpersonen zuständig ist. Bei Wachpersonen ist grundsätzlich die Behörde am Hauptwohnsitz maßgeblich.

§ 2 BewachVUnterrichtung in Strafsachen

Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln der zuständigen Behörde bestimmte Informationen aus Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen kann.

§ 3 BewachVAngaben bei der Antragstellung

Regelt Angaben und Unterlagen, die im Verfahren rund um die Erlaubnis bzw. behördliche Prüfung erforderlich sind. Maßgeblich ist der vollständige amtliche Text.

§§ 4–6 BewachVUnterrichtung: Zweck und Verfahren

Die Unterrichtung soll auf Rechte, Pflichten und Befugnisse vorbereiten. Sie erfolgt mündlich, setzt ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1) voraus und umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten.

§ 7 BewachV / Anlage 2Inhalt der Unterrichtung

Sieben Sachgebiete: öffentliches Sicherheits- und Ordnungsrecht einschließlich Gewerberecht; Datenschutz; BGB; Straf- und Strafverfahrensrecht sowie Waffen; Unfallverhütung; Umgang mit Menschen; Grundzüge der Sicherheitstechnik.

§ 8 BewachVAnerkennung anderer Nachweise

Bestimmte Berufsabschlüsse, Laufbahnprüfungen und weitere ausdrücklich genannte Nachweise können die Unterrichtung entbehrlich machen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je Nachweis.

§ 9 BewachVZweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung prüft Kenntnisse, die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung bestimmter Bewachungsaufgaben erforderlich sind. Die Prüfungsgebiete sind gesetzlich festgelegt.

§ 10 BewachVZuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Regelt die Durchführung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

§ 11 BewachVPrüfung und Verfahren

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Teile müssen mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden. Der mündliche Teil dauert pro Person ungefähr 15 Minuten; der Schwerpunkt liegt unter anderem auf § 7 Nummer 1 und 6.

§ 12 BewachVAnerkennung anderer Nachweise

Bestimmte gesetzlich aufgeführte Qualifikationen können die Sachkundeprüfung entbehrlich machen. Ob ein Nachweis genügt, richtet sich nach den konkreten Voraussetzungen der Vorschrift.

§ 13 BewachVAusländische Befähigungsnachweise

Regelt den Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit bei einschlägigen ausländischen Befähigungsnachweisen.

§§ 14–15 BewachVHaftpflichtversicherung

Enthalten Anforderungen an Umfang und Nachweis der Haftpflichtversicherung sowie Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsunternehmens für das Bewachungsgewerbe.

§ 16 BewachVBeschäftigte und Meldungen

Regelt Vorgaben zu Beschäftigten sowie die An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal.

§ 17 BewachVDienstanweisung

Bewachungsunternehmen müssen Beschäftigte durch eine Dienstanweisung über wesentliche Pflichten informieren; die gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten.

§ 18 BewachVAusweis und Kennzeichnung

Regelt den Dienstausweis und die Kennzeichnung von Wachpersonen. Im Einsatz müssen die vorgeschriebenen Nachweise bzw. Kennzeichnungen beachtet werden.

§ 19 BewachVDienstkleidung

Enthält Anforderungen an Dienstkleidung, insbesondere damit sie nicht mit Uniformen von Hoheitsträgern verwechselt werden kann.

§ 20 BewachVWaffen und Waffengebrauch

Regelt Pflichten im Umgang mit Waffen und die Anzeige nach einem Waffengebrauch. Zusätzlich gelten die Vorschriften des Waffenrechts.

§ 21 BewachVBuchführung und Aufbewahrung

Enthält Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung bestimmter Unterlagen im Bewachungsgewerbe.

§ 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten

Bestimmt Verstöße gegen ausgewählte Pflichten der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten.

§ 23 BewachVÜbergangsvorschriften

Enthält besondere Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für bestimmte ältere Sachverhalte und Nachweise.

§ 24 BewachVInkrafttreten / Außerkrafttreten

Regelt das Inkrafttreten der BewachV 2019 und das Außerkrafttreten der vorherigen Bewachungsverordnung.

Anlage 3 BewachVBescheinigung über die Sachkundeprüfung

Enthält das Muster der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung.

Prüfungsmerksatz: § 7 BewachV und Anlage 2 betreffen die Sachgebiete der Unterrichtung. Für die Sachkundeprüfung sind insbesondere §§ 9–12 wichtig. Die Verordnung enthält außerdem praktische Pflichten für Unternehmen und Wachpersonen (§§ 16–21). Immer den amtlichen Text prüfen, wenn eine konkrete Rechtsfolge gefragt ist.

GG · Grundrechte

GRUNDLAGEN
Art. 1 GGMenschenwürde

Grundlage des Schutzes der Menschenwürde.

Art. 2 GGFreiheit und körperliche Unversehrtheit

Schutz von Freiheit, Leben und körperlicher Unversehrtheit.

Art. 3 GGGleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 20 GGStaatsgrundsätze

Grundsätze des staatlichen Aufbaus und Bindung an Gesetz und Recht.